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Biosimilars in der Schweiz

Ein Biosimilar ist ein biotechnologisch hergestelltes Nachfolgepräparat eines Referenzbiologikums. Swissmedic lässt es nach vergleichender Prüfung von Qualität, Wirksamkeit und Sicherheit zu, das BAG nimmt es mit einem Fabrikabgabepreis mindestens 20 Prozent unter dem Referenzpräparat in die Spezialitätenliste auf.

5 Minuten LesezeitZuletzt aktualisiert 17.09.2026

Was ein Biosimilar von einem Generikum unterscheidet

Ein Generikum ist die chemisch identische Kopie eines kleinen Moleküls und lässt sich analytisch exakt nachweisen. Ein Biosimilar ist ein in lebenden Zellen hergestelltes Protein: es ist dem Referenzpräparat hochähnlich, aber nicht identisch, weil Faltung und Glykosylierung vom Herstellprozess abhängen.

Biosimilar

Ein Arzneimittel, das einem bereits zugelassenen biologischen Referenzpräparat in Bezug auf Qualität, Wirksamkeit und Sicherheit nachweislich hochähnlich ist und dessen Unterschiede keine klinische Relevanz haben.

Aus dieser Molekülgrösse folgt der ganze regulatorische Unterschied. Für ein Generikum genügt in der Regel der Nachweis der Bioäquivalenz. Für ein Biosimilar verlangt Swissmedic ein vergleichendes Dossier, das analytisch beginnt und in einer klinischen Vergleichsstudie in der sensitivsten Indikation endet.

Generikum und Biosimilar im Vergleich
MerkmalGenerikumBiosimilar
MolekülKleines chemisches MolekülProtein aus lebenden Zellen
Nachweis gegenüber SwissmedicBioäquivalenzVergleichbarkeit in Qualität, Präklinik und Klinik
Preisabstand nach Art. 65cbis KVV20 bis 70 Prozent je nach MarktvolumenMindestens 20 Prozent
Substitution in der ApothekeSeit Jahren StandardUnter definierten Bedingungen zulässig
RückverfolgbarkeitWirkstoff genügtHandelsname und Charge nötig

Die Zulassung durch Swissmedic

Swissmedic beurteilt Biosimilars nach Art. 12 HMG im Verfahren für Arzneimittel mit bekanntem Wirkstoff, jedoch mit eigener Anleitung. Das Dossier muss die Vergleichbarkeit stufenweise belegen: analytisch, funktionell, präklinisch und klinisch. Die Zulassung stützt sich ausdrücklich auf die Daten des Referenzpräparats.

  1. Analytische Vergleichbarkeit: Primär- und Höherstruktur, Glykosylierungsmuster, Verunreinigungsprofil, Stabilität.
  2. Funktionelle Vergleichbarkeit: Bindungs- und Zellassays gegen die relevanten Zielstrukturen.
  3. Präklinik: nur soweit die analytische Stufe Fragen offen lässt, in reduziertem Umfang.
  4. Pharmakokinetik und Pharmakodynamik: Vergleichsstudie an Gesunden oder Patienten.
  5. Klinische Vergleichsstudie in der empfindlichsten Indikation, mit Immunogenitätsdaten.
  6. Extrapolation auf die weiteren Indikationen des Referenzpräparats, sofern wissenschaftlich begründet.

Weicht das Biosimilar in einem Schritt ab, verlangt Swissmedic zusätzliche Daten statt einer Begründung. Deshalb entscheidet die analytische Qualität des Herstellprozesses über Dauer und Kosten des ganzen Verfahrens, nicht die klinische Studie am Ende.

Die Preisregel: mindestens 20 Prozent unter dem Referenzpräparat

Nach Art. 65cbis KVV muss der Fabrikabgabepreis eines Biosimilars bei der Aufnahme mindestens 20 Prozent unter dem Fabrikabgabepreis des Referenzpräparats liegen. Zusätzlich rechnet das BAG den Auslandpreisvergleich gegen die neun Referenzländer und, wo Vergleichspräparate bestehen, den therapeutischen Quervergleich.

Mit der Aufnahme des ersten Biosimilars verliert das Referenzpräparat seinen Patentschutzpreis: das BAG überprüft es nach Art. 65e KVV und senkt in der Regel ebenfalls. Der Preisabstand bleibt damit erhalten, das Niveau beider Präparate sinkt.

  • Der Abstand von 20 Prozent gilt auf dem Fabrikabgabepreis, nicht auf dem Publikumspreis.
  • Weitere Biosimilars derselben Gruppe treten in den bestehenden Preiskorridor ein.
  • Preismodelle mit Rückerstattung an die Versicherer sind möglich, der publizierte Preis bleibt dann höher als der effektive.

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Substitution in der Apotheke und Rückverfolgbarkeit

Apotheken dürfen ein Biosimilar unter definierten Bedingungen gegen das Referenzpräparat austauschen, sofern die verschreibende Person die Substitution nicht ausschliesst. Die Apotheke informiert die Patientin, dokumentiert Handelsname und Charge und erhält für die Beratung ein Substitutionshonorar.

Die Dokumentationspflicht ist keine Formalität. Biologische Arzneimittel müssen nach Art. 59 HMG und den Meldepflichten der Pharmakovigilanz chargengenau rückverfolgbar bleiben, damit eine unerwünschte Wirkung dem richtigen Produkt zugeordnet werden kann. Eine Meldung mit blossem Wirkstoffnamen ist wertlos.

  • Handelsname und Chargennummer in jeder Dokumentation und jeder Meldung.
  • Wechsel innerhalb einer laufenden Therapie nach ärztlicher Beurteilung und mit Dokumentation.
  • Mehrfachwechsel ohne Not vermeiden, weil sie die Zuordnung von Nebenwirkungen erschweren.

Warum die Schweiz beim Biosimilar-Anteil hinterherliegt

Der Anteil der Biosimilars am Verbrauch liegt in der Schweiz unter dem europäischen Durchschnitt. Drei Ursachen wirken zusammen: ein schwacher finanzieller Anreiz für Verschreibende und Patienten, gewachsene Verschreibungsgewohnheiten und die Trennung zwischen Spitalmarkt und ambulantem Markt.

  • Anreiz: Der erhöhte Selbstbehalt von 40 Prozent wirkt vor allem im ambulanten Bereich und nur, wenn der Preisabstand die Schwelle erreicht.
  • Gewohnheit: Wer eine biologische Therapie über Jahre stabil führt, wechselt ohne Anlass nicht.
  • Spital: SL-Preise binden Spitalbeschaffungen nicht, dort entscheiden Ausschreibungen und Rabatte, die im ambulanten Preis nicht sichtbar sind.

Für Herstellerinnen heisst das: der Preisabstand allein erschliesst keinen Anteil. Entscheidend sind die frühe Ansprache der verschreibenden Fachgesellschaften, belastbare Switching-Daten und ein Vertriebsmodell, das Spital und Apotheke getrennt adressiert.

Was eine Herstellerin für den Markteintritt planen muss

Der Markteintritt eines Biosimilars in der Schweiz ist ein Projekt über zwei bis drei Jahre, in dem Zulassung, Preis und Kanal parallel laufen. Der häufigste Fehler ist ein Aufnahmegesuch, das eingereicht wird, bevor die Preisstrategie in den Referenzländern konsolidiert ist.

  1. Referenzpräparat, Patentlage und Schutzzertifikate in der Schweiz klären.
  2. Preisstrategie und Launch-Sequenz in den neun Referenzländern festlegen, damit der Auslandpreisvergleich nicht gegen Sie arbeitet.
  3. Swissmedic-Gesuch einreichen und die Vergleichbarkeitsdaten gegen Rückfragen wappnen.
  4. SL-Gesuch innerhalb von 60 Tagen nach der Zulassung, mit dem Preisabstand von mindestens 20 Prozent.
  5. Publikationstermin per Monatserster mit Lieferfähigkeit und Grosshandel abstimmen.
  6. Pharmakovigilanz und Chargenrückverfolgbarkeit vor dem Launch betriebsbereit haben.

FAQ

Ist ein Biosimilar so wirksam und sicher wie das Referenzpräparat?

Ja. Swissmedic lässt ein Biosimilar nur zu, wenn die vergleichenden Daten zeigen, dass allfällige Unterschiede zum Referenzpräparat klinisch nicht relevant sind. Wirksamkeit, Sicherheit und Immunogenität werden in einer Vergleichsstudie in der empfindlichsten Indikation belegt.

Wie viel günstiger ist ein Biosimilar in der Schweiz?

Der Fabrikabgabepreis muss bei der Aufnahme mindestens 20 Prozent unter dem Referenzpräparat liegen (Art. 65cbis KVV). Weil das BAG mit der Aufnahme des Biosimilars auch das Referenzpräparat überprüft und meist senkt, fällt die Ersparnis der Grundversicherung insgesamt höher aus als der publizierte Abstand.

Darf die Apotheke von einem Referenzpräparat auf ein Biosimilar wechseln?

Unter definierten Bedingungen ja, sofern die verschreibende Person die Substitution nicht ausgeschlossen hat.

  • Die Apotheke informiert die Patientin und berät sie zur Anwendung.
  • Handelsname und Charge werden dokumentiert.
  • Für die Beratung besteht ein Substitutionshonorar.
Warum muss bei Biosimilars die Charge gemeldet werden?

Weil biologische Arzneimittel prozessabhängig sind und eine unerwünschte Wirkung nur dann dem richtigen Produkt zugeordnet werden kann, wenn Handelsname und Chargennummer bekannt sind. Die Meldepflichten der Pharmakovigilanz nach Art. 59 HMG verlangen diese Angaben ausdrücklich.

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