Wissen
Auslandpreisvergleich und therapeutischer Quervergleich
Der Auslandpreisvergleich und der therapeutische Quervergleich sind die beiden Rechenwege, mit denen das BAG die Wirtschaftlichkeit eines Arzneimittels beurteilt. Der eine vergleicht den Fabrikabgabepreis mit neun Referenzländern, der andere die Tagestherapiekosten mit Präparaten derselben IT-Gruppe. Bestehen beide Vergleiche, zählen sie in der Regel je zur Hälfte.
Die neun Referenzländer des Auslandpreisvergleichs
Der Auslandpreisvergleich nach Art. 65b KVV zieht neun Länder bei: Deutschland, Dänemark, Niederlande, Grossbritannien, Frankreich, Österreich, Belgien, Finnland und Schweden. Verglichen wird nicht der Apothekenpreis, sondern das Fabrikabgabepreis-Äquivalent derselben Packung oder, wenn diese fehlt, der nächstvergleichbaren Packung desselben Präparats. Umgerechnet wird in Schweizer Franken.
Fehlt ein Präparat in einem Land, wird dieses Land weggelassen; der Durchschnitt wird über die verfügbaren Länder gebildet. Wichtig ist die Vergleichbarkeit: gleiche Wirkstoffmenge, gleiche Darreichungsform, gleiche Packungsgrösse, gleiche Zulassungsinhaberin oder Konzerngesellschaft.
Fabrikabgabepreis-Äquivalent
Der ausländische Publikumspreis, bereinigt um Mehrwertsteuer, Apotheken- und Grossistenmargen sowie gesetzliche Herstellerrabatte. Nur so wird der Preis auf derselben Handelsstufe wie der schweizerische Fabrikabgabepreis vergleichbar.
Wechselkurs und Bereinigung der Preise
Die Auslandpreise werden mit einem Durchschnittskurs in Franken umgerechnet. Nach Art. 34c Abs. 2 KLV ist der über zwölf Monate gemittelte Wechselkurs massgebend, nicht der Tageskurs. Das dämpft Wechselkursausschläge, bedeutet aber auch, dass eine Frankenaufwertung erst mit Verzögerung Preissenkungen auslöst.
Praktisch bedeutet das: die Zulassungsinhaberin liefert die Auslandpreise mit Quelle und Stichdatum, das BAG prüft sie nach und rechnet um. Streit entsteht regelmässig dort, wo ausländische Rabatte vertraulich sind und der publizierte Listenpreis den tatsächlichen Nettopreis überschätzt.
- Vom Auslandpreis abgezogen: Mehrwertsteuer des betreffenden Landes.
- Abgezogen: Vertriebsanteile von Grossist und Apotheke auf der jeweiligen Handelsstufe.
- Abgezogen: gesetzliche Herstellerrabatte an die Kassen, soweit bekannt und dokumentiert.
- Ergebnis: ein Fabrikabgabepreis-Äquivalent je Land, daraus der Durchschnitt.
- Umrechnung: Zwölfmonatsdurchschnitt des Wechselkurses nach Art. 34c Abs. 2 KLV.
Der therapeutische Quervergleich
Der therapeutische Quervergleich vergleicht das Präparat mit Arzneimitteln gleicher Indikation oder ähnlicher Wirkungsweise, in der Regel aus derselben IT-Gruppe. Verglichen werden nicht Packungspreise, sondern Tagestherapiekosten auf Basis der in der Fachinformation empfohlenen Erhaltungsdosis. Damit werden unterschiedliche Packungsgrössen und Dosisstärken überhaupt erst vergleichbar.
Die Auswahl der Vergleichspräparate ist der häufigste Streitpunkt im Verfahren. Massgebend sind therapeutische Gleichwertigkeit und Verfügbarkeit in der Spezialitätenliste, nicht die Marktanteile. Ist kein Vergleichspräparat vorhanden, stützt sich das BAG allein auf den Auslandpreisvergleich.
Tagestherapiekosten
Die Arzneimittelkosten für einen Behandlungstag, berechnet aus dem Fabrikabgabepreis der Packung, der Packungsgrösse und der empfohlenen Tagesdosis. Bei Zyklustherapien wird auf einen Behandlungszyklus statt auf einen Tag normalisiert.
Wie APV und TQV zusammen den Preis ergeben
Existieren beide Vergleiche, gewichtet das BAG sie in der Regel je zur Hälfte. Der so gebildete Mittelwert ist der wirtschaftlich vertretbare Fabrikabgabepreis. Liegt der beantragte Preis darüber, senkt das BAG, wobei ein bewilligter Innovationszuschlag vor der Gewichtung dem TQV zugerechnet wird.
| Rechenschritt | Wert in CHF | Bemerkung |
|---|---|---|
| Durchschnitt der neun Referenzländer, FAP-Äquivalent | 82.00 | sechs Länder verfügbar, drei ohne Packung |
| Tagestherapiekosten Vergleichspräparat A | 2.60 | aus FAP 78.00, Packung 30 Tage |
| Tagestherapiekosten Vergleichspräparat B | 2.90 | aus FAP 87.00, Packung 30 Tage |
| TQV-Niveau als FAP für 30 Tage | 82.50 | Mittel aus A und B, auf Packung gerechnet |
| Gewichtung APV 50 Prozent, TQV 50 Prozent | 82.25 | FAP ohne Innovationszuschlag |
| TQV mit 10 Prozent Innovationszuschlag | 90.75 | 82.50 × 1.10; nur bei belegtem Zusatznutzen |
| FAP mit Zuschlag: APV und TQV je 50 Prozent | 86.38 | (82.00 + 90.75) / 2, auf Rappen gerundet |
Auf den Fabrikabgabepreis kommen anschliessend der Vertriebsanteil und die Mehrwertsteuer, woraus das BAG den Publikumspreis der Packung festsetzt.
Market Access
Ihr Produkt soll auf die Spezialitätenliste?
Fragen zu SL-Aufnahme, Preisen oder Limitationen? Schreiben Sie an Swiss Reimbursement.
- Unabhängiges Verzeichnis
- Amtliche BAG-Daten
- Acht Website-Sprachen
Innovationszuschlag und seine Grenzen
Ein Innovationszuschlag erhöht den vertretbaren Fabrikabgabepreis über das Vergleichsniveau hinaus. Er setzt einen belegten therapeutischen Fortschritt gegenüber dem bisherigen Standard voraus, beträgt höchstens 20 Prozent und wird nach Art. 65bter KVV während maximal 15 Jahren gewährt. Er ist damit ein befristeter Aufschlag und kein dauerhafter Preisbestandteil.
Bei Generika und Biosimilars ist ein Innovationszuschlag ausgeschlossen. Dort gelten stattdessen die vorgegebenen Preisabstände zum Originalpräparat nach Art. 65c KVV, die mit dem Marktvolumen des Originals ansteigen, und der Auslandpreisvergleich tritt in den Hintergrund.
- Belegt heisst: kontrollierte Studien mit klinisch relevanten Endpunkten, nicht nur Surrogatmarker.
- Die Höhe richtet sich nach dem Ausmass des Fortschritts, nicht nach dem Entwicklungsaufwand.
- Der Zuschlag wird in jeder Überprüfung neu beurteilt und nach Ablauf der Frist gestrichen.
- Mit dem Wegfall sinkt der Fabrikabgabepreis auf das reine Vergleichsniveau.
Toleranzbereich in der dreijährlichen Überprüfung
Alle drei Jahre rechnet das BAG beide Vergleiche neu (Art. 65d KVV). Damit nicht jede kleine Wechselkursbewegung zu einer Verfügung führt, gilt ein Toleranzbereich: liegt der schweizerische Fabrikabgabepreis nur geringfügig über dem berechneten Niveau, bleibt er unverändert. Erst eine deutliche Überschreitung führt zur Senkungsverfügung.
- Das BAG fordert von der Zulassungsinhaberin aktualisierte Auslandpreise und Vergleichsdaten an.
- Auslandpreisvergleich und, wenn Vergleichspräparate bestehen, therapeutischer Quervergleich werden neu berechnet.
- Das Ergebnis wird mit dem geltenden Fabrikabgabepreis verglichen, unter Berücksichtigung des Toleranzbereichs.
- Bei Überschreitung ergeht eine Preissenkungsverfügung, in der Regel wirksam auf den 1. Dezember.
- Gegen die Verfügung ist die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht möglich.
FAQ
Welche Länder gehören zum Auslandpreisvergleich?
Neun Referenzländer: Deutschland, Dänemark, Niederlande, Grossbritannien, Frankreich, Österreich, Belgien, Finnland und Schweden. Verglichen wird das Fabrikabgabepreis-Äquivalent derselben oder einer vergleichbaren Packung, also der ausländische Preis ohne Mehrwertsteuer und ohne Vertriebsmargen. Länder ohne verfügbares Präparat fallen aus der Rechnung, der Durchschnitt wird über die übrigen Länder gebildet.
Welcher Wechselkurs gilt für den Auslandpreisvergleich?
Nicht der Tageskurs, sondern der über zwölf Monate gemittelte Kurs nach Art. 34c Abs. 2 KLV. Dadurch wirken Frankenaufwertungen erst verzögert auf die Preise der Spezialitätenliste, und kurzfristige Ausschläge lösen keine Preisverfügung aus. Massgebend ist derselbe Durchschnittskurs für alle Referenzländer einer Überprüfungsrunde.
Wie werden APV und TQV gewichtet?
Bestehen beide Vergleiche, werden sie in der Regel je zur Hälfte gewichtet, und der Mittelwert ist der wirtschaftlich vertretbare Fabrikabgabepreis.
- Fehlt ein Vergleichspräparat derselben IT-Gruppe, zählt allein der Auslandpreisvergleich.
- Fehlen verwertbare Auslandpreise, stützt sich das BAG allein auf den therapeutischen Quervergleich.
Wie hoch darf der Innovationszuschlag sein?
Höchstens 20 Prozent des TQV-Niveaus auf Basis des Fabrikabgabepreises, vor der hälftigen Gewichtung mit dem APV, und nach Art. 65bter KVV während maximal 15 Jahren. Er setzt einen mit Studien belegten therapeutischen Fortschritt voraus, wird in jeder Überprüfung neu beurteilt und fällt nach Ablauf der Frist weg, was den Preis auf das Vergleichsniveau zurückführt.
Weitere Leitfäden
Market Access
Ihr Produkt soll auf die Spezialitätenliste?
Fragen zu SL-Aufnahme, Preisen oder Limitationen? Schreiben Sie an Swiss Reimbursement.
- Unabhängiges Verzeichnis
- Amtliche BAG-Daten
- Acht Website-Sprachen