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Art. 71a-d KVV: Vergütung im Einzelfall
Die Artikel 71a bis 71d KVV erlauben dem Krankenversicherer, ein Arzneimittel auch dann zu vergüten, wenn es nicht oder nicht für diese Indikation in der Spezialitätenliste steht. Nötig sind ein grosser therapeutischer Nutzen bei einer schweren Krankheit, eine Kostengutsprache und eine Preisvereinbarung mit der Zulassungsinhaberin.
Was regeln Art. 71a-d KVV?
Sie regeln die Vergütung eines Arzneimittels im Einzelfall, wenn die Spezialitätenliste den Fall nicht deckt. Der Versicherer entscheidet nach Konsultation des Vertrauensarztes, ob er die Kosten ausnahmsweise übernimmt. Es entsteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung: geprüft wird immer die konkrete Patientensituation, nicht das Präparat an sich.
Einzelfallvergütung
Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung für ein Arzneimittel ausserhalb der Spezialitätenliste oder ausserhalb ihrer Limitation, gestützt auf Art. 71a-d KVV, immer mit vorheriger Kostengutsprache des Versicherers und begrenzt auf den mit der Zulassungsinhaberin vereinbarten Preis.
Die Bestimmungen gelten seit 2011 und wurden per 1. Januar 2024 präzisiert, unter anderem mit einheitlichen Kriterien für die Nutzenbewertung und einer Entscheidfrist für die Versicherer. Sie ersetzen die Aufnahme in die Spezialitätenliste nicht und sollen die Ausnahme bleiben.
Welcher Artikel gilt für welche Situation?
Massgebend ist der Zulassungs- und Listenstatus des Präparats. Art. 71a betrifft SL-Arzneimittel ausserhalb ihrer Limitation oder Indikation, Art. 71b von Swissmedic zugelassene, aber nicht in die SL aufgenommene Arzneimittel, Art. 71c den Import eines von Swissmedic nicht zugelassenen Arzneimittels. Art. 71d regelt das Verfahren für alle drei.
| Bestimmung | Situation | Was der Versicherer zusätzlich prüft |
|---|---|---|
| Art. 71a KVV | Präparat ist in der SL, wird aber ausserhalb der Limitation oder ausserhalb der Fachinformation eingesetzt | Off-Label- oder Off-Limitation-Begründung, Publikumspreis der SL als Obergrenze |
| Art. 71b KVV | Präparat ist von Swissmedic zugelassen, steht aber nicht in der SL | Preisvereinbarung mit der Zulassungsinhaberin, Preisabschlag nach Art. 71b Abs. 2 KVV |
| Art. 71c KVV | Präparat ist von Swissmedic nicht zugelassen und wird aus dem Ausland importiert | Zulassung in einem Land mit gleichwertigem Zulassungssystem, Zulässigkeit der Einfuhr nach HMG, Bezugsweg |
| Art. 71d KVV | Verfahren und Preis für alle Fälle | Kostengutsprache, Entscheid innert zwei Wochen, Rückerstattung, vergüteter Höchstbetrag |
Welche zwei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein?
Erstens muss vom Arzneimittel ein grosser therapeutischer Nutzen gegen eine Krankheit erwartet werden, die tödlich verlaufen oder schwere und chronische gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen kann. Zweitens muss entweder keine wirksame und zugelassene therapeutische Alternative verfügbar sein, oder der hohe erwartete Nutzen muss dokumentiert belegt sein.
- Krankheitsschwere: tödlicher Verlauf möglich oder schwere und chronische Beeinträchtigung, beurteilt für diese Patientin und nicht abstrakt.
- Grosser therapeutischer Nutzen: klinisch relevanter Effekt auf einen patientenrelevanten Endpunkt, nicht nur auf einen Surrogatparameter.
- Keine Alternative oder hoher Nutzen: ausgeschöpfte Vortherapien, Kontraindikationen und Unverträglichkeiten gehören in das Gesuch.
- Wirtschaftlichkeit: der Versicherer stellt die Kosten dem erwarteten Nutzen und allfälligen Alternativen gegenüber.
Das BAG beurteilt den Nutzen anhand eines Rasters mit neun Kriterien: Evidenzstufe der Studien, Studiendesign und Fallzahl, klinische Relevanz des Endpunkts, Effektgrösse, Übertragbarkeit auf den Einzelfall, unerwünschte Wirkungen, Krankheitsverlauf ohne Behandlung, bereits erfolgte Vortherapien und die Einschätzung der Fachgesellschaften oder Leitlinien.
Wie läuft das Verfahren ab?
Die behandelnde Ärztin stellt vor Therapiebeginn ein Gesuch um Kostengutsprache beim Krankenversicherer. Der Vertrauensarzt prüft es medizinisch, der Versicherer entscheidet und verfügt. Ohne vorherige Zusage besteht kein gesicherter Anspruch, auch wenn die materiellen Voraussetzungen später erfüllt scheinen.
- Indikation und Alternativen klären, Vortherapien und deren Ergebnis dokumentieren.
- Gesuch mit Diagnose, Therapieziel, Evidenz (Studien, Leitlinien), Dosierung, Behandlungsdauer und Kostenschätzung pro Monat einreichen.
- Der Vertrauensarzt beurteilt Nutzen und Alternativen; er darf Rückfragen stellen und weitere Unterlagen verlangen.
- Der Versicherer entscheidet nach Art. 71d KVV in der Regel innert zwei Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen.
- Bei Zusage: Therapiestart, Verlaufskontrolle und Verlängerungsgesuch vor Ablauf der Befristung.
- Bei Ablehnung: Einsprache und anschliessend Beschwerde ans kantonale Versicherungsgericht, letztinstanzlich ans Bundesgericht.
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Wie viel zahlt der Versicherer?
Der Versicherer vergütet höchstens den Preis, den er oder seine Einkaufsgemeinschaft mit der Zulassungsinhaberin vereinbart hat. Bei SL-Präparaten bildet der Publikumspreis der Liste die Obergrenze. Verlangt die Zulassungsinhaberin mehr, muss sie den Differenzbetrag über eine Rückerstattung tragen.
- Preisvereinbarung: schriftliche Abrede zwischen Versicherer und Zulassungsinhaberin, meist mit Rabatt oder Rückerstattungsmodell.
- Rückerstattung: die Zulassungsinhaberin zahlt einen Teil des Fakturabetrags an den Versicherer zurück; nach aussen bleibt der Listen- oder Fakturapreis sichtbar.
- Franchise und Selbstbehalt der Versicherten gelten bei der Einzelfallvergütung unverändert.
- Fehlt eine Preisvereinbarung, kann der Versicherer die Kostenübernahme allein deswegen ablehnen.
Was raten wir Verschreibenden und Herstellern?
Verschreibende gewinnen mit einem vollständigen, evidenzbasierten Erstgesuch Zeit, denn Rückfragen sind die häufigste Verzögerung. Zulassungsinhaberinnen sollten früh standardisierte Preisvereinbarungen mit den grossen Versicherern und Einkaufsgemeinschaften bereithalten, damit ein begründeter Fall nicht am Preis scheitert.
Für die Arztpraxis
- Krankheitsschwere und ausgeschöpfte Alternativen explizit benennen, nicht implizit voraussetzen.
- Publikationen als Volltext beilegen und die Übertragbarkeit auf die Patientin begründen.
- Behandlungsziel, Abbruchkriterien und Kontrolltermine angeben; das erleichtert eine befristete Zusage.
Für die Zulassungsinhaberin
- Ein einheitliches Dossier für Off-Label-Anfragen bereitstellen, inklusive Evidenztabelle.
- Rückerstattungsmodelle vorbereiten, die mit einem späteren SL-Aufnahmegesuch kompatibel bleiben.
- Grössenordnung im Blick behalten: Versicherer beurteilen jährlich mehrere Tausend Gesuche, rund drei Viertel davon werden gutgeheissen.
FAQ
Habe ich einen Rechtsanspruch auf Vergütung nach Art. 71a-d KVV?
Nicht im Sinne eines Automatismus. Der Versicherer prüft jeden Fall einzeln und entscheidet nach Konsultation des Vertrauensarztes. Ein Anspruch entsteht erst, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind: grosser therapeutischer Nutzen bei einer schweren Krankheit und fehlende Alternative oder belegter hoher Nutzen. Gegen eine Ablehnung stehen Einsprache und Beschwerde offen.
Wie lange darf der Versicherer für den Entscheid brauchen?
Art. 71d KVV verlangt einen Entscheid in der Regel innert zwei Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen. Die Frist läuft erst ab Vollständigkeit. Unvollständige Gesuche lösen Rückfragen aus und verzögern den Therapiestart, weshalb Diagnose, Evidenz, Dosierung und Kostenschätzung von Anfang an beiliegen sollten.
Zahlt die Versicherung auch ein im Ausland zugelassenes Medikament?
Ja, unter Bedingungen. Der Import fällt unter Art. 71c KVV: er betrifft ein von Swissmedic nicht zugelassenes Arzneimittel, das im Ausland zugelassen ist. Art. 71b gilt dagegen für Arzneimittel mit Swissmedic-Zulassung, die nicht in die SL aufgenommen sind. Verlangt werden ein Zulassungsland mit gleichwertiger Kontrolle, ein heilmittelrechtlich nach HMG zulässiger Bezugsweg und eine Preisvereinbarung mit der Zulassungsinhaberin oder dem Lieferanten. Die beiden Nutzenvoraussetzungen und die Pflicht zur vorherigen Kostengutsprache gelten unverändert.
Fallen Franchise und Selbstbehalt auch bei der Einzelfallvergütung an?
Ja. Die Kostenbeteiligung bleibt gleich: zuerst die gewählte Franchise, danach der Selbstbehalt von 10 Prozent bis zum Jahreshöchstbetrag von 700 Franken bei Erwachsenen. Die Einzelfallvergütung klärt nur, ob die Leistung überhaupt zulasten der Grundversicherung geht, und nicht, wie sich die Rechnung anschliessend zwischen Versicherer und Versicherten aufteilt.
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