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Publikumspreis und Fabrikabgabepreis
Jeder Eintrag der Spezialitätenliste nennt zwei Preise. Der Fabrikabgabepreis ist der Anteil der Zulassungsinhaberin. Darauf schlägt das BAG den Vertriebsanteil nach Art. 67 KVV und die Mehrwertsteuer von 2,6 Prozent. Das Ergebnis ist der Publikumspreis, der zugleich Höchstpreis ist.
Was unterscheidet Publikumspreis und Fabrikabgabepreis?
Der Fabrikabgabepreis ist der Betrag, den die Zulassungsinhaberin für die Packung erhält. Der Publikumspreis ist der Betrag, der der Patientin oder dem Versicherer fakturiert wird. Die Differenz besteht aus dem Vertriebsanteil für Grosshandel und Abgabestelle sowie aus der Mehrwertsteuer.
Fabrikabgabepreis (FAP)
Preis pro Packung, den die Zulassungsinhaberin bei Abgabe an den Handel erhält. Das BAG setzt ihn nach Auslandpreisvergleich und therapeutischem Quervergleich fest (Art. 65b KVV). Er enthält weder Vertriebsanteil noch Mehrwertsteuer und ist die Basis der ganzen Preiskaskade.
Beide Preise sind Höchstpreise. Sie werden vom BAG verfügt und monatlich publiziert, in der Regel mit Wirkung per 1. des Monats. Für die Wirtschaftlichkeitsprüfung zählt der Fabrikabgabepreis, für die Rechnung an die Versicherten der Publikumspreis.
Wie entsteht der Publikumspreis Schritt für Schritt?
Die Kaskade hat drei Stufen. Auf den Fabrikabgabepreis kommt der Vertriebsanteil, der aus einem preisabhängigen Prozentsatz und einem festen Betrag pro Packung besteht. Auf die Summe wird die Mehrwertsteuer von 2,6 Prozent gerechnet. Das Ergebnis wird gerundet und als Publikumspreis publiziert.
- Fabrikabgabepreis festsetzen: Auslandpreisvergleich mit den Referenzländern und therapeutischer Quervergleich.
- Preisabhängigen Prozentsatz des Vertriebsanteils anwenden; er sinkt mit steigendem Fabrikabgabepreis.
- Festen Zuschlag pro Packung addieren; er deckt die Logistik unabhängig vom Warenwert.
- Mehrwertsteuer von 2,6 Prozent auf die Summe rechnen.
- Auf 5 Rappen runden und als Publikumspreis in die Spezialitätenliste aufnehmen.
Der Vertriebsanteil ist in Art. 67 KVV geregelt und nach Abgabekategorie und Preisklasse abgestuft. Er gehört dem Vertrieb, nicht der Zulassungsinhaberin: eine Senkung des Fabrikabgabepreises senkt daher den Publikumspreis nie im gleichen Franken-Betrag.
Rechenbeispiel: teure und günstige Packung
Das folgende Beispiel arbeitet mit frei gewählten Zahlen und dient nur der Illustration; die tatsächlichen Ansätze ergeben sich aus Art. 67 KVV. Es zeigt den Kernpunkt: bei günstigen Packungen macht der feste Zuschlag den grössten Teil des Vertriebsanteils aus.
| Stufe | Günstige Packung | Teure Packung |
|---|---|---|
| Fabrikabgabepreis | CHF 10.00 | CHF 500.00 |
| Vertriebsanteil, Prozentteil (Beispiel 12 Prozent) | CHF 1.20 | CHF 60.00 |
| Vertriebsanteil, fester Teil pro Packung | CHF 4.00 | CHF 16.00 |
| Zwischentotal vor Steuer | CHF 15.20 | CHF 576.00 |
| Mehrwertsteuer 2,6 Prozent | CHF 0.40 | CHF 15.00 |
| Publikumspreis, gerundet | CHF 15.60 | CHF 591.00 |
| Vertriebsanteil in Prozent des Fabrikabgabepreises | 52 Prozent | 15 Prozent |
Der letzte Zeilenwert erklärt eine häufige Fehldeutung: die Marge auf einer günstigen Packung wirkt relativ hoch, weil der feste Zuschlag die Abgabe deckt und nicht mit dem Warenwert skaliert. In Franken verdient der Vertrieb an der teuren Packung dennoch mehr.
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Warum darf die Apotheke weniger, aber nie mehr verlangen?
Weil der Publikumspreis der Spezialitätenliste ein Höchstpreis ist. Die Grundversicherung vergütet maximal diesen Betrag, und die Abgabestelle darf ihn nicht überschreiten. Sie darf ihn freiwillig unterschreiten, etwa mit Rabatten, was den Selbstbehalt der Versicherten entsprechend senkt.
- Höchstpreischarakter: Überschreitung ist tarifrechtlich unzulässig und nicht vergütungsfähig.
- Unterschreitung erlaubt: Rabatte sind zulässig und müssen auf der Rechnung sichtbar sein.
- Franchise und Selbstbehalt bemessen sich am tatsächlich fakturierten Betrag.
- Bei Selbstzahlung ohne Kassenpflicht gilt die Preisbindung der Liste nicht in gleicher Weise.
Was ist die Apothekerleistung und wie erscheint sie?
Die Apothekerleistung ist eine eigene Tarifposition und nicht Teil des Publikumspreises. Sie wird nach der Leistungsorientierten Abgeltung (LOA) verrechnet, etwa als Bezugs-Check pro Rezeptzeile und als patientenbezogene Pauschale. Sie erscheint auf der Rechnung als separate Zeile.
- Medikamentenpreis: Publikumspreis der Spezialitätenliste pro abgegebene Packung.
- LOA-Positionen: Abgeltung der pharmazeutischen Leistung, unabhängig vom Warenwert der Packung.
- Beides geht zulasten der Grundversicherung und unterliegt Franchise und Selbstbehalt.
- Die Trennung erklärt, warum zwei Apotheken bei identischem Präparatepreis unterschiedlich hohe Rechnungen stellen können.
Wie lese ich die beiden Preise im SL-Eintrag?
Jeder Eintrag zeigt pro Packung den Fabrikabgabepreis und den Publikumspreis, dazu Packungsgrösse, Dosisstärke und allfällige Limitation. Für den Preisvergleich zwischen Präparaten ist der Fabrikabgabepreis pro Dosis die saubere Grösse, für die Patientenrechnung der Publikumspreis.
- Vergleich pro Tagesdosis rechnen, nicht pro Packung; sonst verzerren Packungsgrössen das Bild.
- Auf das Standdatum achten: Preisänderungen treten meist per 1. des Monats in Kraft.
- Bei markierten Originalpräparaten den Selbstbehalt von 40 Prozent mitdenken.
- Die Differenz zwischen den beiden Preisen ist kein Gewinn der Zulassungsinhaberin, sondern Vertrieb und Steuer.
FAQ
Warum ist der Publikumspreis höher als der Fabrikabgabepreis?
Weil zwei Elemente dazukommen. Erstens der Vertriebsanteil nach Art. 67 KVV, bestehend aus einem preisabhängigen Prozentsatz und einem festen Betrag pro Packung, der Grosshandel und Abgabestelle entschädigt. Zweitens die Mehrwertsteuer von 2,6 Prozent auf Arzneimitteln. Beides fliesst nicht der Zulassungsinhaberin zu.
Wie hoch ist die Mehrwertsteuer auf Medikamenten in der Schweiz?
Arzneimittel unterliegen dem reduzierten Satz von 2,6 Prozent. Er wird auf die Summe aus Fabrikabgabepreis und Vertriebsanteil gerechnet, also am Ende der Kaskade, und ist im publizierten Publikumspreis bereits enthalten. Auf der Rechnung erscheint deshalb keine zusätzliche Steuerzeile für die Packung.
Darf eine Apotheke mehr als den Publikumspreis verlangen?
Nein. Der Publikumspreis der Spezialitätenliste ist ein Höchstpreis; eine Überschreitung ist unzulässig und wird von der Grundversicherung nicht vergütet. Weniger verlangen ist erlaubt. Die Apothekerleistung nach LOA ist keine Überschreitung, sondern eine separate Tarifposition auf der Rechnung.
Warum ist die Marge auf günstigen Packungen relativ höher?
Weil der Vertriebsanteil einen festen Betrag pro Packung enthält, der die Logistik und die Abgabe deckt und nicht mit dem Warenwert wächst. Bei einer Packung von 10 Franken fällt dieser Sockel prozentual stark auf, bei einer Packung von 500 Franken kaum. In Franken bleibt die teure Packung trotzdem lukrativer.
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