Hympavzi
Hympavzi ist ein Originalpräparat von Pfizer AG und steht in der Spezialitätenliste des BAG. Damit vergütet die obligatorische Krankenpflegeversicherung das Medikament im Rahmen der zugelassenen Indikation. Der Publikumspreis liegt je nach Packung zwischen CHF 6'884.10 und CHF 6'884.10, der Selbstbehalt beträgt 10 Prozent.
Stammdaten
- Zulassungsinhaberin
- Pfizer AG
- ATC-Code
- B02BX11
- IT-Gruppe
- 06.01.10 Blutkonserven und Plasmafraktionen
- Wirkstoffe
- Marstacimabum
- Präparate-Typ
- Originalpräparat
- In der SL seit
- 01.07.2025
- Letzte Preisänderung
- 01.07.2025
- Selbstbehalt
- 10%
Preise pro Packung
Der Fabrikabgabepreis (FAP) ist der Preis der Zulassungsinhaberin, der Publikumspreis (PP) enthält zusätzlich den Vertriebsanteil und die Mehrwertsteuer. Beide Werte sind BAG-Höchstpreise: teurer darf nicht abgerechnet werden.
| Darreichungsform | Packungsgrösse | Fabrikabgabepreis | Publikumspreis | Gültig ab | Kat. | GTIN |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Inj Lös 150 mg/ml | Fertpen 1 ml | CHF 6'669.64 | CHF 6'884.10 | 01.07.2025 | A | 7680695560015 |
Limitation
Dieses Präparat wird nur unter den folgenden Bedingungen vergütet. Der Text ist der verbindliche Wortlaut des BAG; ausserhalb dieser Bedingungen zahlt die Grundversicherung nicht.
Als Routineprophylaxe von Blutungsepisoden bei Patienten ab einem Alter von 12 Jahren mit einem Körpergewicht von mindestens 35 kg mit schwerer Hämophilie A (angeborener Faktor-VIII-Mangel, FVIII Folgender Indikationscode ist an den Krankenversicherer zu übermitteln: 21887.01
Als Routineprophylaxe von Blutungsepisoden bei Patienten ab einem Alter von 12 Jahren mit einem Körpergewicht von mindestens 35 kg mit schwerer Hämophilie B (angeborener Faktor-IX-Mangel, FIX Folgender Indikationscode ist an den Krankenversicherer zu übermitteln: 21887.02
Vor Therapiebeginn muss für alle vergütungspflichtigen Indikationen eine Kostengutsprache des Krankenversicherers nach vorgängiger Konsultation des Vertrauensarztes eingeholt werden. Eine Kostengutsprache hat den entsprechenden Indikationscode (21887.01 bzw. 21887.02) zu enthalten.
Die Diagnosestellung und die Verordnung von Marstacimab, die Behandlungseinleitung und die darauffolgende Betreuung darf nur an folgenden universitären und/oder spezialisierten Hämophiliezentren erfolgen. Dazu gehören: Kantonsspital Aarau, Universitätsspital Basel, Universitätskinderspital beider Basel, Ospedale Regionale di Bellinzona e Valli, Inselspital Bern, Kantonsspital Graubünden, Hôpitaux Universitaires Genève, Centre hospitalier universitaire vaudois, Centre Hospitalier du Valais Sion, Kantonsspital Luzern, Zentrum für Labormedizin St. Gallen, Ostschweizer Kinderspital St. Gallen, Universitätsspital Zürich, Universitäts-Kinderspital Zürich.
Vergütet wird ausschliesslich die Dosierung 150 mg pro Woche und somit maximal 54 Packungen HYMPAVZI zu 150 mg pro Patient und pro Jahr. Werden mehr als 54 Packungen HYMPAVZI zu 150 mg pro Patient und pro Jahr eingesetzt, vergütet die Pfizer AG nach Aufforderung durch den Krankenversicherer, bei dem die versicherte Person zum Zeitpunkt des Bezugs versichert war, respektive nach Aufforderung durch die IV, für alle ab der 55. Packung zu 150 mg bezogenen Packungen HYMPAVZI den Fabrikabgabepreis an den Krankenversicherer respektive die IV zurück. Die Mehrwertsteuer kann nicht zusätzlich zu den Fabrikabgabepreis-basierten Beträgen zurückgefordert werden. Die Anzahl Packungen pro Jahr wird 15 Monate nach Bezug der ersten Packung beurteilt. Die Rückforderung erfolgt unmittelbar danach.
FAQ
Wird Hympavzi von der Krankenkasse bezahlt?
Ja, aber nur unter Bedingungen. Hympavzi steht mit einer Limitation in der Spezialitätenliste: die Grundversicherung vergütet es nur, wenn die im Limitationstext genannten Voraussetzungen erfüllt sind, teils erst nach Kostengutsprache des Versicherers.
Was kostet Hympavzi in der Schweiz?
Der Publikumspreis ist der vom BAG festgesetzte Höchstpreis und beträgt für Hympavzi zwischen CHF 6'884.10 und CHF 6'884.10 je Packung. Der Fabrikabgabepreis liegt zwischen CHF 6'669.64 und CHF 6'669.64. Apotheken dürfen nicht mehr, aber weniger verlangen.
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