Vergütet mit LimitationOriginalpräparatATC C10AX13

Repatha

Repatha ist ein Originalpräparat von Amgen Switzerland AG und steht in der Spezialitätenliste des BAG. Damit vergütet die obligatorische Krankenpflegeversicherung das Medikament im Rahmen der zugelassenen Indikation. Der Publikumspreis liegt je nach Packung zwischen CHF 205.35 und CHF 389.75, der Selbstbehalt beträgt 10 Prozent.

Stammdaten

Zulassungsinhaberin
Amgen Switzerland AG
ATC-Code
C10AX13
IT-Gruppe
07.12 Blutlipidsenkende Mittel
Wirkstoffe
Evolocumabum
Präparate-Typ
Originalpräparat
In der SL seit
01.06.2017
Letzte Preisänderung
01.09.2024
Selbstbehalt
10%

Preise pro Packung

Der Fabrikabgabepreis (FAP) ist der Preis der Zulassungsinhaberin, der Publikumspreis (PP) enthält zusätzlich den Vertriebsanteil und die Mehrwertsteuer. Beide Werte sind BAG-Höchstpreise: teurer darf nicht abgerechnet werden.

Repatha Preistabelle Stand 17.09.2026
Darreichungs­formPackungs­grösseFabrik­abgabe­preisPublikums­preisGültig abKat.GTIN
Inj Lös 140 mg/ml Pen1 StkCHF 173.72CHF 205.3501.12.2022B7680656220019
Inj Lös 140 mg/ml Pen2 StkCHF 343.28CHF 389.7501.12.2022B7680656220026

Limitation

Dieses Präparat wird nur unter den folgenden Bedingungen vergütet. Der Text ist der verbindliche Wortlaut des BAG; ausserhalb dieser Bedingungen zahlt die Grundversicherung nicht.

Wortlaut BAGIndikation 20427.01Gültig ab 01.03.2026

REPATHA wird vergütet begleitend zu einer Diät und zusätzlich zu einer maximal verträglichen Dosierung einer intensivierten LDL-C senkenden Therapie:
• In der Sekundärprävention bei Patienten nach einem klinisch manifesten atherosklerotisch bedingten, ischämischen kardiovaskulären Ereignis und einem LDL-C Spiegel von > 1.8 mmol/L.
• Bei Patienten ab einem Alter von 10 Jahren mit heterozygoter und homozygoter familiärer Hypercholesterinämie und einem LDL-C Spiegel von > 2.6 mmol/L.

REPATHA wird vergütet, wenn unter der maximal verträglichen Dosierung einer intensivierten LDL-C senkenden Therapie über mindestens drei Monate obige LDL-C Werte nicht erreicht werden konnten, bestehend aus einem der folgenden Versuche:
• einem hochwirksamen Statin (entweder Atorvastatin oder Rosuvastatin) mit oder ohne Ezetimib
• zwei Statinen (falls kein hochwirksames verwendet wird) mit oder ohne Ezetimib
• Ezetimib mit oder ohne weiteren Lipidsenkern bei Statin-Unverträglichkeit

Eine Unverträglichkeit gegenüber Statinen gilt als belegt, wenn
• Therapieversuche mit mehreren Statinen zu Myalgien oder
• einem Anstieg der Kreatinin-Kinase auf mindestens das Fünffache des oberen Normwertes führten oder
• wenn durch ein Statin eine schwere Hepatopathie aufgetreten ist.

Diagnose und Erstverordnung sowie regelmässige Kontrollen müssen durch einen Facharzt FMH der Angiologie, Diabetologie / Endokrinologie, Kardiologie, Nephrologie oder Neurologie durchgeführt werden.

Die Behandlung darf nur fortgesetzt werden, wenn bei einer Kontrolle innerhalb von 6 Monaten das LDL-C gegenüber dem Ausgangswert unter der maximal intensivierten lipidsenkenden Therapie um mindestens 40% gesenkt werden konnte oder ein LDL-C Wert von kleiner 1.4 mmol/l erreicht wurde.

Bei Patienten, welche vorgängig eine Behandlung mit einem PCSK9-Inhibitor/-Senker (bspw. Inclisiran) erhalten haben, muss eine Senkung von mindestens 40% gegenüber dem Ausgangswert unter maximal intensivierter lipidsenkender Therapie vor der Behandlung mit einem PCSK9-Inhibitor/-Senker oder ein LDL-C Wert von kleiner 1.4 mmol/l erreicht werden.

Die Vergütung in Kombination mit der Anwendung von PCSK9-Inhibitoren/-Senkern (bspw. Inclisiran) ist ausgeschlossen.

Die Amgen Switzerland AG vergütet dem Krankenversicherer, bei dem die versicherte Person zum Zeitpunkt des Bezugs versichert war, auf dessen erste Aufforderung hin für jede bezogene Packung REPATHA einen festgelegten Anteil des Fabrikabgabepreises zurück. Sie gibt dem Krankenversicherer die Höhe der Rückvergütung bekannt. Die Mehrwertsteuer kann nicht zusätzlich zu diesem Anteil des Fabrikabgabepreises zurückgefordert werden. Die Aufforderung zur Rückvergütung soll ab dem Zeitpunkt der Verabreichung erfolgen.

Kontrollen der Wirtschaftlichkeit nach Art. 56 Abs. 6 KVG müssen diese Rückvergütungen berücksichtigen.

FAQ

Wird Repatha von der Krankenkasse bezahlt?

Ja, aber nur unter Bedingungen. Repatha steht mit einer Limitation in der Spezialitätenliste: die Grundversicherung vergütet es nur, wenn die im Limitationstext genannten Voraussetzungen erfüllt sind, teils erst nach Kostengutsprache des Versicherers.

Was kostet Repatha in der Schweiz?

Der Publikumspreis ist der vom BAG festgesetzte Höchstpreis und beträgt für Repatha zwischen CHF 205.35 und CHF 389.75 je Packung. Der Fabrikabgabepreis liegt zwischen CHF 173.72 und CHF 343.28. Apotheken dürfen nicht mehr, aber weniger verlangen.

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