Von der Grundversicherung vergütetOriginalpräparatATC C09DB04

Micardis Amlo

Micardis Amlo ist ein Originalpräparat von Boehringer Ingelheim (Schweiz) GmbH und steht in der Spezialitätenliste des BAG. Damit vergütet die obligatorische Krankenpflegeversicherung das Medikament im Rahmen der zugelassenen Indikation. Der Publikumspreis liegt je nach Packung zwischen CHF 34.35 und CHF 82.15, der Selbstbehalt beträgt 10 Prozent.

Stammdaten

Zulassungsinhaberin
Boehringer Ingelheim (Schweiz) GmbH
ATC-Code
C09DB04
IT-Gruppe
02.07.20 Kombinierte blutdrucksenkende Mittel
Wirkstoffe
Telmisartanum, Amlodipinum
Präparate-Typ
Originalpräparat
In der SL seit
01.02.2011
Letzte Preisänderung
01.12.2025
Selbstbehalt
10%

Preise pro Packung

Der Fabrikabgabepreis (FAP) ist der Preis der Zulassungsinhaberin, der Publikumspreis (PP) enthält zusätzlich den Vertriebsanteil und die Mehrwertsteuer. Beide Werte sind BAG-Höchstpreise: teurer darf nicht abgerechnet werden.

Micardis Amlo Preistabelle Stand 17.09.2026
Darreichungs­formPackungs­grösseFabrik­abgabe­preisPublikums­preisGültig abKat.GTIN
Tabl 40/5mg28 StkCHF 16.49CHF 34.3501.02.2011B7680612700012
Tabl 40/5mg98 StkCHF 49.06CHF 69.7501.02.2011B7680612700029
Tabl 80/5 mg28 StkCHF 19.29CHF 37.4001.02.2011B7680612700050
Tabl 80/5 mg98 StkCHF 57.39CHF 78.8501.02.2011B7680612700067
Tabl 80/10 mg28 StkCHF 20.31CHF 38.5001.02.2011B7680612700074
Tabl 80/10 mg98 StkCHF 60.43CHF 82.1501.02.2011B7680612700081

Limitation

Für dieses Präparat ist in der SL keine Limitation eingetragen.

FAQ

Wird Micardis Amlo von der Krankenkasse bezahlt?

Ja. Micardis Amlo steht in der Spezialitätenliste des BAG, deshalb vergütet die obligatorische Krankenpflegeversicherung das Präparat im Rahmen der zugelassenen Indikation. Sie tragen Franchise und Selbstbehalt von 10 Prozent.

Was kostet Micardis Amlo in der Schweiz?

Der Publikumspreis ist der vom BAG festgesetzte Höchstpreis und beträgt für Micardis Amlo zwischen CHF 34.35 und CHF 82.15 je Packung. Der Fabrikabgabepreis liegt zwischen CHF 16.49 und CHF 60.43. Apotheken dürfen nicht mehr, aber weniger verlangen.

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